Lohnzulagen: Nachzahlung

Zulagen für regelmässige Nacht- und Sonntagsarbeit sind auch in den Ferien zu bezahlen, dies hält ein Bundesgerichtsurteil gegen das Telekomunternehmen Orange vom Dezember 2005 fest. 
Für einmal ist der Kanton Zürich ein vorbildlicher Arbeitgeber. Zulagen für Nacht-, Samstags-, Sonntags- oder Schichtdienst  werden auch in den Ferien sowie bei Mutterschaftsurlaub, Krankheit oder Unfall weiter ausgerichtet. Im privaten Sozialbereich herrscht in dieser Frage Wildwuchs, obwohl sich die meisten sozialen Institutionen in den Anstellungsfragen nach dem Kanton richten. Bei den einen gelten die Zulagen als Lohnbestandteil (z.B. Stiftung Wagerenhof), bei den andern werden sie nur für erbrachte Leistung ausbezahlt. Unsere GAV Partner Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime und Stiftung Altried, Zentrum für Menschen mit Behinderung haben wir uns im letzten Jahr einigen können, dass die Zulagen Lohnbestandteil sind. Die  Mitarbeitenden, auch die ehemaligen, erhielten gemäss Rechtsanspruch eine Nachzahlung für die vergangenen fünf Jahre.
Für die Stadt Zürich als öffentlichrechtliche Arbeitgeberin gilt der Bundesgerichtsentscheid nicht, Zulagen werden nur für geleistete Schichtarbeit bezahlt. Aufgrund einer Motion von SP-Gemeinderat und vpod Sekretär Heinz Jacobi hat die Stadt das Anliegen jetzt nochmals geprüft. Mittlerweile liegt ein provisorischer Stadtratsbeschluss vor, das Personalrecht entsprechend zu ändern. Ab kommenden Jahr sollen die Zulagen für regelmässige Nacht- und Sonntagsdienste auch in den Ferien oder bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall anteilsmässig bezahlt werden.

Verschiedene weitere Soziale Institutionen haben mittlerweile die Zahlung der Zulagen während der Ferien und anderer Absenzen eingeführt. An einigen Orten hat der vpod auch interveniert und die Arbeitgeber auf diese rechtliche Verpflichtung aufmerksam gemacht.