Freier Fall für Personal und Qualität in den Spitälern? VPOD fordert verbindliche Vorgaben

16.07.10

Freier Fall für Personal und Qualität in den Spitälern? VPOD fordert verbindliche Vorgaben

VON: BRIGITTE GÜGLER

Zum Start der Vernehmlassung zum Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz

Der VPOD begrüsst, dass die Gesundheitsdirektion mit dem heute im Entwurf vorgelegten Spi­talplanungs- und -finanzierungsgesetz eine rechtliche Grundlage für die Spitalversorgung im Kan­ton Zürich schaffen will. Mit einer gesetzlichen Grundlage können den Spitälern verbindliche und vergleichbare Auflagen gemacht werden, mit denen unerwünschte Folgen des Kostendrucks auf Spitäler vermieden werden können. Mit der neuen Spitalfinanzierung über Fallkostenpau­schalen, deren Einführung auf 2012 vorgesehen ist, wird der Kostendruck noch verstärkt, weshalb korrigie­rende Massnahmen nötiger denn je sind.

Spitäler sind naturgemäss personalintensive Institutionen. Rund 70% der Kosten eines Akutspi­tals sind Personalkosten. Es braucht keine hellseherischen Fähigkeiten, um voraussagen zu kön­nen, an wen die Spitäler den durch die Fallkostenpauschalen erzeugten Kostendruck wei­tergeben werden: An das Personal – mit den entsprechenden negativen Folgen für die Qualität der Ge­sundheitsversorgung, die eben dieses Personal gewährleisten soll.

Der VPOD kritisiert deshalb, dass die Gesundheitsdirektion in ihrem Gesetzesentwurf keine flan­kierenden Massnahmen zum Schutz des Personals eingebaut hat. Im § 8 des Gesetzesentwurfs, in dem die Anforderungen an die Spitäler auf der Spitalliste fest­gehalten werden, sind keine Vor­gaben bezüglich Personal und seiner Anstellungsbedingun­gen zu finden.

Der VPOD fordert, dass diese Lücke geschlossen wird. Insbesondere verlangt der VPOD,
dass ein Personalschlüssel definiert wird, den die Spitäler nicht unterschreiten dürfen,
dass beim Lohn mindestens die Vorgaben der Besoldungsordnung des Kantons Zürich eingehal­ten werden müssen,
dass bei den Anstellungsbedingungen an den Spitälern mindestens die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes sowie des Arbeitsgesetzes eingehalten werden müssen und
dass alle Formen prekärer Arbeitsformen wie Arbeit auf Abruf oder einseitige Flexibilisierung der Arbeitszeiten in Spitälern unzulässig sind.

Nur mit solchen Auflagen zum Schutz des Personals und seiner Gesundheit wird es möglich sein, die Sicherheit und die Qualität der Gesundheitsversorgung langfristig für alle Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.

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